Mit der Spielsperre steht eine Maßnahme des Spielerschutzes zur Verfügung, die darauf abzielt, suchtgefährdete bzw. exzessiv spielende Personen für einen gewissen Zeitraum oder für die gesamte Lebensspanne vom Spielbetrieb auszuschließen.
Seit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags zum 01.07.2021 können sich Glücksspielende bundesweit und spielformübergreifend sperren lassen. Die Reichweite der Spielsperre umfasst alle Glücksspielangebote mit mittleren und hohen Suchtgefahren. Hierzu zählen deutschlandweit das Automatenspiel in allen Spielhallen und Gaststätten, alle Spielbanken, alle Wettvermittlungsstellen (sog. Wettbüros), bestimmte Lotterien (d.h. Angebote, die häufiger als zwei Mal pro Woche veranstaltet werden, wie zum Beispiel Keno) sowie alle hierzulande erlaubten Internet-Glücksspiele (d.h. virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten).
Die Verfügung einer Selbstsperre und damit der Eintrag in die sogenannte OASIS-Sperrdatei erfolgt mittels eines schriftlichen Antrages und hat eine Minimallaufzeit von 12 Monaten. Bei einer Selbstsperre kann auch eine Verkürzung der Sperrdauer auf mindestens 3 Monate beantragt werden. Die Anbieter der oben genannten Glücksspiele sind verpflichtet, den Status jeder Person vor Spielbeginn zu prüfen und gegebenenfalls den Zugang zum Glücksspiel beim Vorliegen einer Spielsperre zu untersagen. Die Sperrdatei wird betrieben vom Regierungspräsidium Darmstadt in Hessen. Für eine Selbstsperre kann folgendes Formular mit Kopie des Personalausweises direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt gesendet werden:
Daneben gibt es die Möglichkeit einer Fremdsperre, die durch die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen oder durch das soziale Nahumfeld eines Glücksspielenden zur Vermeidung (weiterer) glücksspielbedingter Folgeschäden verfügt werden kann. Die zu sperrende Person hat nach Eingang des Antrages auf Fremdsperre die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Im Gegensatz zur Selbstsperre ist die Fremdsperre zeitlich unbefristet und eine Aufhebung frühestens nach Ablauf von 12 Monaten möglich. Hier findet sich der Antrag zur Fremdsperre:
Zusätzliche Hinweise zum Sperrverfahren in OASIS und weitere Formulare finden Sie auf folgender Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt:
Weiterführende Empfehlungen
Aus der Perspektive des Spielerschutzes stellt diese Art der Zugangsbeschränkung vor allem bei spielsuchtgefährdeten Personen eine grundsätzlich zu begrüßende Handlungsstrategie dar. So kann die Spielsperre als eine unterstützende Hilfe auf dem Weg zur Verhaltensänderung verstanden werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Spielsperre für sich genommen keinen Ersatz für weiterführende Handlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Inanspruchnahme einer Suchtberatung, verkörpert.
Auch bedeutet die Spielsperre nicht zwangsläufig eine Beendigung des Spielverhaltens, da ihre Reichweite bestimmte Glücksspielangebote, wie etwa illegale Glücksspielangebote im Internet oder Spielbanken im Ausland, gar nicht umfasst. Personen, die eine Sperrverfügung veranlassen, wird daher empfohlen, diesen Schritt nicht als „alleinigen Problemlöser“ oder „Allheilmittel“ anzusehen, sondern darüber hinaus ergänzende Hilfeangebote wahrzunehmen.
Für weitere Informationen rund um den Themenkomplex „Spielsperre“ stehen Ihnen die Beratungsstellen der Fachstellen Glücksspielsucht im Land Bremen gerne zur Verfügung.